Teilungsanordnung

Teilungsanordnung
Teilungs|anordnung,
 
vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung getroffene Bestimmung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2048 BGB). Durch die Teilungsanordnung wird dem einzelnen Erben ein bestimmter Nachlassgegenstand schuldrechtlich, d. h. zunächst ohne dinglicher Wirkung, zugewiesen, wobei der Wert des Gegenstandes auf den Erbteil angerechnet wird. Die Erbengemeinschaft kann eine abweichende Teilung vereinbaren. Die Teilungsanordnung ist vom Vorausvermächtnis abzugrenzen, bei dem einem einzelnen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil ein besonderer Vermögensvorteil zugewendet werden soll.

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Tei|lungs|an|ord|nung, die (Rechtsspr.): im Testament getroffene Anordnung des Erblassers darüber, welcher Erbe bei der Teilung des Nachlasses bestimmte Gegenstände erhalten soll.

Universal-Lexikon. 2012.

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